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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Veranstalter

MV-Marketing Vertrieb Unternehmensberatung
Stefan Szkudlapski
Eibenstraße 18
58640 Iserlohn
Tel 023 71 / 46 88 6

2. Anmeldung und Zulassung

Mit der Abgabe der Anmeldung verpflichtet sich der Anmelder, im folgenden Vertragspartner genannt, zur Beteiligung am Branchentag-Draht und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters an.
Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Begründung zurückzuweisen. Das Ausstellen und Verkaufen nicht gemeldeter Ausstellungsgüter ist unzulässig. Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Bestätigung des Veranstalters. Damit ist ein Vertrag zwischen Vertragspartner und Veranstalter geschlossen. Die erteilte Zulassung kann vom Veranstalter widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind oder aufgrund falscher Voraussetzungen oder Angaben erteilt wurde. Der Vertragspartner sichert zu, daß die Benutzung seines Firmennamens, seines Firmenlogos sowie anderer Werbemaßnahmen markenrechtlich, firmenrechtlich und wettbewerbsrechtlich uneingeschränkt zulässig ist.

3. Ort und Öffnungszeiten

Der Veranstaltungsort sowie die Zeiten sind dem Ausstellungsunterlagen zu entnehmen. Evtl. Aufbauzeiten teilt der Veranstalter dem Vertragspartner gesondert mit.

4. Standzuweisung

Die Standzuweisung und Platzzuweisung erfolgt schriftlich durch den Veranstalter, anhand der Angaben in den Anmeldeunterlagen der Vertragspartner. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist hierbei nicht ma0gebend. Die Wünsche der Vertragspartner werden soweit wie möglichberücksichtigt, können aber nicht zur Bedingung gemacht werden. Der Veranstalter hat das Recht, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen oder des Gesamtbildes wegen, abweichend von der Standzuweisung auf einen anderen Platz zu verlegen oder die Größe der Ausstellungsfläche sowie Ein- und Ausgänge zu ändern. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Veranstalters dem ihm zugewiesenen Platz ganz oder teilweise an Dritte zu überlassen, ihn zu vertauschen oder unterzuvermieten. Gemeinschaftsstände sind in Absprache mit dem Veranstalter möglich. Es gelten die Bestimmungen für jeden Vertragspartner. Bei Gemeinschaftsständen haftet gegenüber dem Veranstalter jede einzelne Firma als Gesamtschuldner.

5. Änderungen

Sollte die Veranstaltung aus zwingenden, durch den Veranstalter nicht zu vertretenden Gründen oder aufgrund höherer Gewalt verlängert, verkürzt, verschoben (terminlich als auch örtlich) oder auch abgesagt werden, so erwachsen dem Vertragspartner daraus weder Rücktritts- oder Kündigungsrechte, noch sonstige Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter. Hat der Veranstalter den Ausfall zu vertreten, wird kein Mietbetrag geschuldet. Ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Veranstalter ist ausgeschlossen.

6. Rücktritt

Ein Rücktritt von der Beteiligung ist im Interesse der Veranstaltung nur bei besonderen Umständen möglich und hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. Im Falle des Rücktritts ist der Vertragspartner verpflichtet, 25 % des Rechnungsbetrages für entstandenen Kosten sowie als Abstandssumme zu entrichten, sobald eine Zulassungsbestätigung durch den Veranstalter erteilt wurde. Bei einem Rücktritt 3 Wochen vor Veranstaltungsdatum sind 80 % des Rechnungsbetrages und bei Stornierungen nach diesem Termin der volle Rechnungsbetrag zu zahlen. 
Wenn der Stand nicht bezogen wird, ist der Rechnungsbetrag in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Erfolgt keine Vermietung, wird eine Gestaltung auf Kosten des Vertragspartners vorgenommen.

Rücktritt von Verträgen für Inserate, Werbeflächen und Werbedrucksachen ist nicht möglich.
Der Veranstalter ist berechtigt Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Vertragspartner die Eröffnung des Vergleichs oder Insolvenzverfahren beantragt wird. Hierüber hat der Vertragspartner den Veranstalter unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

 

7. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

Mit der Auftragsbestätigung werden 20 % der Gesamtsumme in Rechnung gestellt. Der Restbetrag ist bis 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig. 
Sollte der Rechnungsbetrag bis 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung nicht beglichen sein, so hat der Veranstalter das Recht, nach entsprechender Ankündigung nicht voll bezahlte Stände bzw. Werbeflächen ohne Entschädigung anderweitig zu vergeben

8. Pfandrecht

Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen und den daraus entstehenden Kosten staht dem Veranstalter an dem Ausstellungsgut das Vermieter-Pfandrecht zu. Der Veranstalter haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen und Verluste und kann nach schriftlicher Ankündigung das Pfandgut freihändig verkaufen.

Eigentumsvorbehalte Dritter am Ausstellungsgut sind vor Beginn der Veranstaltung dem Veranstalter anzuzeigen. Wird trotzdem das Ausstellungsgut entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechts.

 

9. Auf- und Abbau

Die Stände werden vom Vertragspartner eigenverantwortlich im vom Veranstalter genannten Zeitraum aufgestellt. Laut polizeilicher Anordnung müssen die brennbaren Dekorationsteile und Ausstellungstücke feuerhemmend imprägniert sein. Der Nachweis hierüber muß vom Vertragspartner geführt werden. 
Der Vertragspartner haftet für Schäden und Folgeschäden, die innerhalb des Ausstellungsgebäudes bei Auf- und Abbauarbeiten verursacht werden. Jeder Vertragspartner ist verpflichtet, seinen Stand, insbesondere den Fußboden so zu hinterlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Beschaffenheit und Tragfähigkeit des Fußbodens entsprechend den Hinweisen zu berücksichtigen. Kein Stand darf vor dem festgesetzten Termin ganz oder teilweise geräumt werden.
Zuwiderhandelnde Vertragspartner sind zur Zahlung einer Vertragsstrafe in doppelter Höhe der Standmiete verpflichtet. Nach Beendigung des für den Abbau festgesetzten Termins werden nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter von dem Veranstalter auf Kosten des Vertragspartners entfernt und unter Auschluß der Haftung für den Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.

10. Standbetreuung, Reinigung
Der Vertragspartner hat während der Ausstellungsdauer seinen Stand innerhalb des Öffnungszeiten ordnungsgemäß auszustatten und zu besetzen. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung der Allgemeinflächen. Die Reinigung des Standes obliegt dem Vertragspartner und muß nach Ende der Veranstaltung vorgenommen werden.

11. Haftung und Versicherung
Der Vertragspartner haftet für jeden Personen- oder Sachschaden, der durch seinen Betrieb entsteht. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste am Ausstellungsgut. Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung für Besucher abgeschlossen. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ausstellungsgüter und Personenschäden an den einzelnen Ständen. Für Feuer, Diebstahl, Blitzschlag, Sturm, Explosion, Wasserbruch, Durchregnen oder für aus anderen Ursachen entstandene Schäden, insbesondere durch Ausfall der Strom-, Wasser- und Druckluftversorgung oder deren Schwankungen wird kein Ersatz geleistet. Den Vertragspartnern wird daher der Abschluß einer eigenen Versicherung empfohlen.

12. Werbung während und auf der Veranstaltung
Werbemaßnahmen außerhalb des eigenen Standes bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Werbung für Dritte, auch für Lieferanten des Vertragspartners, ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet. Der Betrieb eigener Tonanlagen, die Vorführung von Maschinen, Lichtbildern und Filmen sowie die Durchführung von Modenschauen bedürfen der besonderer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Die Genehmigung kann im Interesse der Aufrechterhaltung des Veranstaltungsbetriebes widerrufen oder eingeschränkt werden.

13. GEMA
Kommen Tonträger oder Bildtonträger zur Anwendung, so sind diese bei der GEMA selbst anzumelden.

14. Hausrecht
Den Anordnungen des Veranstalters und deren Beauftragten sowie den Mitarbeitern des Deutschen Drahtmuseum ist Folge zu leisten. Der Vertragspartner verpflichtet sich auf dem Gelände der SASE gGmbH die Hausordnung der SASE gGmbH einzuhalten.

15. Unfallverhütung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, gegebenenfalls an seinen Ausstellungsgütern Schutzvorrichtungen anzubringen, die den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Feuerlöschgeräte beziehungsweise deren Hinweisschilder dürfen nicht entfernt werden.

16. Bild- und Tonaufnahmen
Übertragungen bzw. Aufnahmen der Veranstaltung für Rundfunk, Fernsehen und Film sowie sonstiger Bild- oder Tonaufnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Das Deutsche Drahtmuseum ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Veranstalter bei der Veranstaltung kostenlos für den Eigenbedarf Bild- und Tonaufnahmen zu machen.

17. Verwirkung von Ansprüchen
Ansprüche des Vertragspartners sind innerhalb von 4 Wochen nach Schluß der Veranstaltung bei dem Veranstalter anzumelden. Später erhobene Ansprüche gelten als verwirkt.

18. Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten Iserlohn.

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